Coronavirus, Verordnung betr. Maßnahme
gegen das Zusammenströmen größerer
Menschenmengen
Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat am
11.3.2020. aufgrund des § 15 des
Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr.
186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018
verordnet:
Verordnung über
Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer
Menschenmengen nach dem
Epidemiegesetz 1950
§ 1
(1) Sämtliche Veranstaltungen im
gesamten Verwaltungsbezirk, die ein
Zusammenströmen größerer Menschenmengen
mit sich bringen, bei denen mehr als
500 Personen (außerhalb geschlossener
Räume oder im Freien) oder mehr als 100
Personen in einem geschlossenen Raum
zusammenkommen, sind untersagt.
(2) Dies gilt für alle Veranstaltungen
im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere
solche, die in Betrieben, Unternehmen,
Schulen (z.B. Schulausflüge), im
hochschulischen Betrieb, Kindergärten,
Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in
touristischen Einrichtungen und
Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen.
(3) Davon nicht erfasst sind jedenfalls
Zusammenkünfte allgemeiner Vertretungskörper,
der Organe von Gebietskörperschaften des
öffentlichen Rechts, im Rahmen der
öffentlichen Verwaltung, der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes, des
Bundesheers, der Rettungsorganisationen
und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur
Aufrechterhaltung der
Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der
Befriedigung der Grundbedürfnisse des
öffentlichen Lebens (Lebensmittelhandel,
Einkaufzentren, gastronomische
Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die
Verabreichung von Speisen, usw.), nach
völkerrechtlichen Verpflichtungen, die
- 2 -
Arbeitstätigkeit in Unternehmen,
Betriebsversammlungen und der öffentliche
Personenverkehr sowie der unmittelbar
zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und
Anlagen.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden
gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr.
186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr.
37/2018, bestraft.
§ 3
Diese Verordnung gilt bis zum 3. April
2020, 12:00 Uhr.
Der Bezirkshauptmann
Dr. H a s e l s t e i n e r