Verordnung über Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950

12.03.2020 13:47

Coronavirus, Verordnung betr. Maßnahme gegen das Zusammenströmen größerer

Menschenmengen

Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat am 11.3.2020. aufgrund des § 15 des

Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018

verordnet:

Verordnung über Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer

Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950

§ 1

(1) Sämtliche Veranstaltungen im gesamten Verwaltungsbezirk, die ein

Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, bei denen mehr als

500 Personen (außerhalb geschlossener Räume oder im Freien) oder mehr als 100

Personen in einem geschlossenen Raum zusammenkommen, sind untersagt.

(2) Dies gilt für alle Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere

solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (z.B. Schulausflüge), im

hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in

touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen.

(3) Davon nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte allgemeiner Vertretungskörper,

der Organe von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, im Rahmen der

öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des

Bundesheers, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur

Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der

Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (Lebensmittelhandel,

Einkaufzentren, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die

Verabreichung von Speisen, usw.), nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, die

- 2 -

Arbeitstätigkeit in Unternehmen, Betriebsversammlungen und der öffentliche

Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und

Anlagen.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr.

186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, bestraft.

§ 3

Diese Verordnung gilt bis zum 3. April 2020, 12:00 Uhr.

Der Bezirkshauptmann

Dr. H a s e l s t e i n e r

 

 

12.03.2020